Der größte Hebel für nachhaltigen Erfolg ist der Faktor Mensch

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

Steueroptimierte Nachlassgestaltung und Steuererklärungen

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stellen eine Belastung für die Nachfolge dar. Je intensiver der Zugriff des Fiskus ist, desto größer ist die Gefahr, dass z.B. der Betriebsnachfolger das Unternehmen nicht fortführen kann oder übertragene Immobilien veräußert werden müssen. Dabei stehen dem Steuerberater Instrumente zur Verfügung, die den Anfall von Steuern vermeiden helfen.

Unsere Leistungen rund um die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Beratung bei Erbschaft und Schenkung spezialisiert. Bei der Betreuung von Erbschaften und Schenkungen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  • Steuerrechtliche Beratung im Vorfeld einer Schenkung anderer Übertragungsformen
  • Beleuchtung steuerlicher Aspekte im Testament
  • Interdisziplinäre Beratung bei der Nachlassregelung von Unternehmen und Beteiligungen, steueroptimierte Unternehmensnachfolge
  • Steuerrechtliche Begleitung im Erbschaftsfall
  • Bewertung von Immobilien und Unternehmen für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  • Anzeige des Erwerbs einer Schenkung oder eines Erbes beim Finanzamt
  • Erstellung von Schenkung- und Erbschaftsteuererklärungen
  • Prüfung von Steuerbescheiden
  • Einsprüche gegen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide
  • Steuerliche Betreuung von Stiftungen

Welche Freibeträge und Steuersätze gibt es?

Schenkungen und Erbschaften im Rahmen der persönlichen Freibeträge bleiben steuerfrei.

Für Kinder betragen sie 400.000 Euro (von jedem Elternteil), für Ehegatten sogar 500.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten und nicht verwandte Personen wie Lebensgefährten und Freunde haben dagegen nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Auch bei den Steuersätzen kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis an. Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder zahlen je nach Höhe der Schenkung oder Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent an den Fiskus, bei nicht verwandten Personen sind dies schon 30 bis 50 Prozent.

Die o.g. Freibeträge gelten nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht werden o. g. Freibeträge um einen entsprechenden Teilbetrag gemindert, welcher sich nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 ErbStG berechnet.

Welche Ausnahmen und Vergünstigungen gibt es?

Die bedeutendste Vergünstigung besteht für Erben von Betriebsvermögen. Auch das neue Erbschaftsteuerrecht bietet Unternehmern hier nach wie vor erhebliche Verschonungsabschläge und häufig weitgehende Steuerfreiheit - vorausgesetzt der Betrieb wird weitergeführt und die Arbeitsplätze bleiben erhalten.

Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Steuerbefreiungen und Freibeträge wie z.B. für Hausrat, selbst genutzte Immobilien, Gelegenheitsgeschenke oder Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen.

Welche Regeln gelten für Immobilien?

Grundstücke, Häuser, Wohnungen - Immobilien gehören wirtschaftlich regelmäßig zu den wesentlichen Nachlasswerten. Für sie gibt es zahlreiche Besonderheiten sowohl hinsichtlich möglicher Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer als auch bei der Bewertung.

Was ist mit Betriebsvermögen?

Eigene Regeln gibt es bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer für Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteile. Die Befreiungen und Vergünstigungen für Betriebsvermögen sind ebenso komplex und vielfältig wie die Methoden der Unternehmensbewertung für die Festsetzung der Steuer.

In welchen Fällen besteht überhaupt Handlungsbedarf?

  • Immobilien: Bei Grundeigentum kommt der Bewertung und Nutzung eine erhebliche Rolle zu. Zwischen Ehegatten kann ein selbst bewohntes Haus oder eine Wohnung steuerfrei übertragen werden.
  • Betriebsvermögen: Für die Übertragung von Unternehmen oder einer Beteiligung gelten besondere Vorschriften. Hier gilt es, die gesetzlichen Verschonungsregeln optimal auszunutzen. Infos zur Unternehmensbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie hier: Unternehmenswert Erbschaft -und Schenkungsteuer
  • Gütertrennung: Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung verschenken den steuerfreien Zugewinnausgleich im Erbfall. Es bietet sich der Wechsel zur (modifizierten) Zugewinngemeinschaft an.
  • Berliner Testament: Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit der Einsetzung der Kinder lediglich als Schlusserben, können die Freibeträge Kinder nicht optimal genutzt werden.
  • Auslandsvermögen: Bei der Immobilie oder dem Konto im Ausland muss geprüft werden, ob neben dem deutschen auch das ausländische Finanzamt auf das Vermögen zugreifen will und wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.
  • Entfernte Erben: Bruder, Schwester, Nichte und Neffe gehören genau wie der Lebensgefährte nicht zur privilegierten Steuerklasse I und werden mit einem niedrigen Freibetrag und hohem Steuersatz besonders zur Erbschaftsteuer herangezogen. Neben Heirat und Adoption gibt es auch hier Möglichkeiten einer steuerlichen Gestaltung.

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