
Rechtsanwälte Erbrecht München

Das Erbrecht regelt für den Fall des Todes einer Person sehr genau, was mit dem Nachlass dieser Person geschehen soll. Dieses „gesetzliche Erbrecht“ regelt einen Erbfall aber nicht immer im Sinne des Erblassers. Sich mit professioneller anwaltlicher Unterstützung Gedanken über den eigenen Nachlass zu machen und ggfs. die Gestaltung des eigenen „letzten Willens“ aktiv in die Hand zu nehmen, ist deshalb in nahezu jeder Lebensphase sinnvoll.
Aber das Erbrecht sorgt nach einem Erbfall auch immer wieder für Auseinandersetzungen zwischen Erben. Dann kann anwaltlicher Rat helfen, die Situation für alle Beteiligten zufriedenstellend und einvernehmlich zu lösen oder in streitigen Auseinandersetzungen unter Erben die eigenen Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall (z. B. Pflichtteil) effektiv durchzusetzen.
Testament
Das Testament ermöglicht jedermann, nach eigenem Willen darüber zu verfügen, was nach dem eigenen Tod mit dem eigenen Vermögen geschehen soll – Ehegatten und Lebenspartner können sogar gemeinschaftlich ein Testament errichten (sog. Ehegattentestament).
Im Testament können z. B. Vermächtnisse festgelegt werden, aber auch Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Ist ein wirksames Testament vorhanden, gehen die Verfügungen des Testaments denen der gesetzlichen Erbfolge vor.
Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes beim Tod des Erblassers. Sie setzt sich aus den gesetzlichen Erben oder Personen zusammen, die z. B. in einem Testament als Erbe eingesetzt wurden. Damit ist die Erbengemeinschaft nicht selten eine „Zufallsgemeinschaft“, in der nach einem Erbfall jedes Mitglied beispielsweise Eigentumsanteile an einer Immobilie hält (sog. Gesamthandsgemeinschaft der Miterben). Nicht selten verfolgen die Miterben allerdings sehr unterschiedliche (finanzielle) Interessen.
Pflichtteil
Hat ein Erblasser in einem Testament einen seiner gesetzlichen Erben, z. B eines der Kinder oder die Ehefrau, enterbt, bedeutet das nicht, dass dieser Person kein Anteil am Nachlass zusteht. Denn an dieser Stelle wird die Testierfreiheit vom Gesetz zugunsten naher Angehöriger beschränkt.
Wer als gesetzlicher Erbe „enterbt“ wurde, ist zwar nicht Erbe und damit nicht Teil der Erbengemeinschaft. „Enterbten“ Eltern, Kindern oder Ehegatten/Lebenspartnern steht dann allerdings der gesetzliche Pflichtteil in Höhe von 50 % des eigentlichen gesetzlichen Erbteils zu.
Erbauseinandersetzung
Streit unter Erben bzw. innerhalb einer Erbengemeinschaft ist nicht selten, vor allem wenn kein juristisch eindeutiges Testament existiert. Zu unterschiedlich sind oft persönliche und/oder finanzielle Interessen der einzelnen Erben: Einige Erben wollen den Familienbesitz erhalten, z. B. das Elternhaus, andere Erben sind auf Geld aus der Erbschaft angewiesen.
Testamentsvollstreckung
Wer ein Testament errichtet, kann dort Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstecker bestimmen – sinnvollerweise einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich nach dem Tod des Erblassers um die Erhaltung bzw. Verwaltung des Nachlasses oder um die geordnete Erbauseinandersetzung. Die Motive, Testamentsvollstreckung anzuordnen, sind dabei ganz unterschiedlich.
Erbschaftssteuer
Wer erbt, zahlt in Deutschland im Zweifel Erbschaftssteuer, und das oftmals nicht zu knapp, auch wenn es Steuer-Freibeträge gibt, die sich je nach Verwandtschaftsgrad bzw. Nichtverwandtschaft deutlich unterscheiden und nahe Verwandte mehr entlasten als nichtverwandte Erben.
Schenkung zu Lebzeiten
Vererben ist nicht die einzige Möglichkeit, Vermögen zu übertragen. Um Erben später eine höhere Erbschaftssteuerlast zu ersparen, versuchen viele Menschen im zunehmenden Alter vorausschauend, z. B. für die eigenen Kinder, Schenkungen zu nutzen. In vielen Fällen ist es auch durchaus möglich, durch gezielte, längerfristig geplante Schenkungen die Erbschaftssteuerlast für Erben zu senken, auch wenn größere Schenkungen – auch unter Verwandten – quasi genauso steuerpflichtig sind wie Erbschaften.
Vorsorgevollmacht | Patientenverfügung | Betreuungsverfügung
Nicht nur der letzte Wille sollte wohlüberlegt sein – auch für den Fall, dass man nicht mehr Herr seiner Sinne ist, kann und sollte man rechtlich vorsorgen, z. B. mit einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung.

Ihr Ansprechpartner:
MARTIN SOUKUP
Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
2 Bewertungen zu ASP Rechtsanwälte
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von Beata M. am 04.05.2023 17:17Ein großes Lob an die Kanzlei Soukup & Platzen. Vielen herzlichen Dank für Frau Werner; sie hat uns wirklich sehr geholfen. Super Team!!!! Ich kann nur weiter empfehlen!!!!
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von Dieter D. am 18.02.2023 06:55Meinen Pflichtteil hat Herr Rechtsanwalt Soukup super schnell durchgesetzt. Bei Fragen war er immer für mich erreichbar und ich fühlte mich sehr gut aufgehoben. Am Ende kam mehr Geld heraus, als ich gedacht habe! Vielen Dank! Empfehlung!
Vielen Dank für Ihr positives Feedback! Dies freut uns und bestärkt uns im Einsatz für unsere Mandanten stets die „Extra Meile“ zu gehen. Gerade im Erbrecht ist es wichtig, früh als Rechtsanwalt eingebunden zu werden, am besten schon zu Lebzeiten. Nur so können alle Weichen bestmöglich gestellt werden.